Ansbach – Immer mehr Menschen möchten trotz Alter, Krankheit oder Behinderung zu Hause gepflegt werden. Wenn allerdings pflegebedürftige Menschen ihre Pflege mit den von der Pflegeversicherung gewährten Leistungen nicht voll finanzieren können, keine Pflegeversicherung vorhanden ist und auch eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, tritt die Sozialhilfe grundsätzlich mit ergänzenden Leistungen bis zur vollen Höhe des notwendigen Bedarfs ein. Bislang liegt die Gewährung der entsprechenden Sozialhilfeleistungen in den Händen der kreisfreien Städte und Landkreise. Der bayerische Landesgesetzgeber hat mit Verabschiedung des Bayerischen Teilhabegesetzes I entschieden, dass die bayerischen Bezirke ab 1. März 2018 auch für Gewährung der Leistungen der ambulanten Pflege im Rahmen der Sozialhilfe zuständig werden. Um einen reibungslosen Übergang von den kreisfreien Städten und Landkreisen zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber eine Delegationsmöglichkeit eingeräumt. In der Praxis bedeutet dies, dass die Hilfegewährung wie bisher von den kreisfreien Städten und Landkreisen wahrgenommen wird, der Bezirk Mittelfranken aber im Laufe des Jahres 2018 die Leistungen Schritt für Schritt in den eigenen Aufgabenvollzug übernehmen wird. Bis dahin können sich die Bürger und Bürgerinnen Mittelfrankens hinsichtlich einer Übernahme der Kosten für ambulante Pflege im Rahmen der Sozialhilfe weiterhin an ihre kreisfreie Stadt beziehungsweise an ihr Landratsamt wenden. Sobald der Aufgabenvollzug gewechselt hat, wird das den betroffenen Bürgerinnen und Bürger bekannt gegeben. Insgesamt werden im Laufe des Jahres 2018 rund 1.300 leistungsberechtigte pflegebedürftige Menschen bezüglich der Gewährung von Leistungen der ambulanten Pflege in die Zuständigkeit des Bezirks Mittelfranken überführt. Der Bezirk hat hierfür in seinen Haushalt rund 8,8 Millionen Euro eingestellt.