Bezirk Mittelfranken

Werkstätten für behinderte Menschen

Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sollen denjenigen behinderten Menschen, die wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung gegen ein angemessenes Entgelt ermöglichen. Darüber hinaus sollen sie zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiedergewinnung der Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit beitragen.

Ziel der Eingliederungshilfe in einer WfbM kann auch die Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt sein. Dazu arbeiten die Werkstätten eng mit Inklusionsämtern und Integrationsfachdiensten zusammen.

Eine WfbM gliedert sich hauptsächlich:

  • in das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich
  • in den Arbeitsbereich


Das Eingangsverfahren dauert drei Monate. Der Berufsbildungsbereich dauert in der Regel zwei Jahre. Hier werden behinderte Menschen in unterschiedlichen Arbeitsfeldern, wie z. B. in der Holz- oder Metallverarbeitung oder Gärtnerei geschult und trainiert.

Die Maßnahmekosten im Berufsbildungsbereich tragen nach den Spezialvorschriften hauptsächlich :

  • die zuständigen Agenturen für Arbeit (gemäß SGB III)
  • der zuständige Träger der Rentenversicherung (gemäß SGB VI)
  • der Träger der Unfallversicherung (gemäß SGB VII)

Nach Abschluss des Berufsbildungsbereiches erfolgt der Übertritt in den Arbeitsbereich der Werkstatt. Die Beschäftigung im Arbeitsbereich kann in der WfbM selbst oder auch auf sogenannten ausgelagerten Arbeitsplätzen in Beschäftigungsstellen des allgemeinen Arbeitsmarktes erfolgen.

Die im Arbeitsbereich anfallenden Maßnahmekosten übernimmt in der Regel der Träger der Eingliederungshilfe.

Der Mensch mit Behinderung muss spätestens nach der Teilnahme am Berufsbildungsbereich ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen können. Ist dies nicht möglich kann die Betreuung in einer Förderstätte erfolgen.

Eingliederungshilfe in einer WfbM kann längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet werden.

Durch die Beschäftigung in einer WfbM wird eine Pflichtmitgliedschaft in der Sozialversicherung begründet. Der Mensch mit Behinderung erwirbt deshalb bei Erreichen des Rentenalters eine Regelaltersrente und, unabhängig davon, nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM werden unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.

Arbeitsbereich 24 - Hilfe für geistig und/oder körperlich behinderte Menschen

Bezirk Mittelfranken
Sozialreferat
Arbeitsbereich 24
Rettistraße 56
91522 Ansbach

Tel.: 0981 / 4664 - 24002
Fax: 0981 / 4664 - 24099

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