Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
Die Leistungen der Blindenhilfe nach dem SGB XII stocken nur die Leistungen nach dem bayerischen Blindengeldgesetz, das vom Zentrum Bayern Familie und Soziales gezahlt wird, auf.
Anspruchsberechtigt sind volljährige Personen, die Blindengeld nach dem bayerischen Blindengeldgesetz beziehen.
Der Aufstockungsbetrag ist einkommens- und vermögensabhängig.
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