Zur Förderung erneuerbarer Energien rückt die Bedeutung von solarer Strahlungsenergie immer mehr in den Vordergrund.
Derzeit ist eine Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV FFA) im Gebiet des Naturparks Frankenhöhe aufgrund der geltenden Naturparkverordnung vom 06.12.1988 nicht zulässig.
Der Verordnungsgeber hat jedoch die Möglichkeit, die Errichtung von PV FFA im Landschaftsschutzgebiet über die Einführung eines Zonierungskonzeptes gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 Bayerisches Naturschutzgesetz (BNatSchG) zu steuern. Hierbei sollen geeignete Flächen für PV FFA ermittelt werden, die im weiteren Schritt über eine Änderung der Naturparkverordnung des Naturparks Frankenhöhe dort als Ausnahmetatbestand aufgenommen werden. Ziel ist es, durch die Änderung der Naturparkverordnung eine für das gesamte Schutzgebiet einheitlich geltende Regelung zu erwirken. Die in Betracht kommenden Flächen bleiben weiterhin in der Schutzgebietszone des Naturparks erhalten.
Gem. Art. 51 Abs. 2 Satz 3, Halbsatz 1 BNatSchG ist für den Erlass von Landschaftsschutzgebietsverordnungen der Bezirk zuständig, wenn sich der Schutzgegenstand über den Bereich mehrerer Landkreise oder kreisfreier Städte erstreckt. Geografisch betrachtet, erstreckt sich der Naturpark Frankenhöhe auf das Gebiet des Landkreises und der Stadt Ansbach und des Landkreises Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim. Die Zuständigkeit für eine solche Verordnungsänderung, mit vorgelagertem Zonierungsverfahren, liegt deshalb beim Bezirk Mittelfranken.
Daher hat der Bezirkstag in seiner Sitzung am 27.07.2023 beschlossen, das Zonierungsverfahren für PV FFA auf dem Gebiet des Naturparks Frankenhöhe durchzuführen und der Verwaltung des Bezirks den Auftrag erteilt, die weiteren Schritte für das Zonierungsverfahren in die Wege zu leiten.
In Zusammenarbeit mit den unteren Naturschutzbehörden des Landkreises Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim, des Landkreises, der kreisfreien Stadt Ansbach und der höheren Naturschutzbehörde bei der Regierung von Mittelfranken sowie dem Naturpark Frankenhöhe e.V. wurde das Verfahren bis zum jetzigen Stand durchgeführt.
Für die fachliche Ausarbeitung des Zonierungskonzeptes wurde die Hochschule Weihenstephan-Triesdorf als externes Planungsbüro beauftragt.
Das nun vorliegende Zonierungskonzept gliedert die Schutzzone des Naturparks Frankenhöhe, auf Basis naturschutzfachlicher Daten, in sogenannte „Ausnahme- und Tabuzonen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen“.
Durch das Zonierungskonzept wird lediglich die naturschutzrechtliche Möglichkeit zur Bebauung mit PV FFA geschaffen, eine tatsächliche Bebauung wird durch die Verordnungsänderung nicht angeordnet. Dies obliegt der Planungshoheit der jeweiligen Gemeinden und Städte.
Nach Erstellung des Verordnungsentwurfs ist gemäß Art. 52 Abs. 2 BayNatschG vor dem Erlass der Verordnungsänderung eine öffentliche Auslegung durchzuführen, um Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Die öffentliche Auslegung begann am 16.12.2024 und endet am 14.02.2025.
Einwendungen gegen das Zonierungsverfahren können in diesem Zeitraum beim Bezirk Mittelfranken, Bildungs- und Umweltreferat, Danzigerstr. 5, 91522 Ansbach, schriftlich vorgebracht werden.
Die einsehbaren Dokumente finden Sie hier:
PV Frankenhöhe Zonierung M25 Nord
PV Frankenhöhe Zonierung M25 Mitte
PV Frankenhöhe Zonierung M25 Süd
PV Frankenhöhe Zonierung M100 Gesamt
Verordnung über den Naturpark Frankenhöhe vom 06.12.1988
Entwurf der 8. Änderungsverordnung
Umweltbericht zum Zonierungskonzept
Für Rückfragen steht Ihnen das Bildungs- und Umweltreferat des Bezirks Mittelfranken zur Verfügung.
Am 23.12., 27.12. und 30.12.2024 ist das Bezirksrathaus von 08:00 bis 13:00 Uhr geöffnet.
Ihr Ansprechpartner:
Bezirk Mittelfranken
Bildungs- und Umweltreferat
Danziger Straße 5
91522 Ansbach
Tel.: 0981/ 4664-40108
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