Das Budget für Arbeit steht allen Menschen mit Behinderung offen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 SGB IX (Leistungen im Arbeitsbereich) haben und denen von einem Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird. Der Arbeitgeber kann auch ein Inklusionsbetrieb sein (§ 215 ff. SGB IX).
Es muss vorab eine berufliche Bildungsmaßnahme im Sinne des § 57 SGB IX (Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich) durchlaufen worden sein. Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat.
Antragsteller ist der Mensch mit Behinderung.
Das Budget für Arbeit umfasst
Der Lohnkostenzuschuss zum Ausgleich der Leistungsminderung wird direkt an den Arbeitgeber gezahlt. Die Höhe des Lohnkostenzuschusses richtet sich nach der individuell festgestellten Leistungsminderung.
Der Umfang und die Höhe der Vergütung für die Anleitung und Begleitung richten sich nach dem individuell festgestellten Bedarf.
Grundsätzlich werden sowohl der Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber als auch die Leistungen für Anleitung und Begleitung so lange gewährt, wie ein entsprechender Bedarf gegeben ist. Dies wird regelmäßig überprüft, die Leistungen werden daher zeitlich befristet.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Budgets für Arbeit besteht ein Aufnahmeanspruch in eine Werkstatt für behinderte Menschen, soweit weiterhin die volle Erwerbsminderung besteht.
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