Bezirk Mittelfranken

Vereinbarungen für den Fahrdienst

Vereinbarungen für den Fahrdienst Die Bezirksrahmenleistungs- und Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung zur Beförderung von Menschen mit Behinderungen – Fahrdienst nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §§ 55 Abs. 2 Nr. 7, 58 SGB IX sind die Grundlage für das Leistungsangebot und die Vergütungen im Bereich der Beförderung von Menschen mit Behinderungen – Fahrdienst.

Auf Grundlage der Bezirksrahmenleistungs- und Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung zur Beförderung von Menschen mit Behinderungen – Fahrdienst, werden mit den Anbietern individuelle Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen.

Für den Abschluss individueller Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen sind folgende Angaben des Anbieters Voraussetzung und zur Prüfung vorzulegen:

1. Vorstellung des Fahrdienstes mit Name, Anschrift, Bankverbindung

2. Erreichbarkeit des Fahrdienstes (Telefonnummer, ggf. Faxnummer bzw. E-mail-Adresse)

3. Bestätigung über die Zulassung als Taxiunternehmen/ Mietwagenunternehmen bzw. Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz

4. Erreichbarkeit des Fahrdienstes über die in der Bezirksrahmenleistungsvereinbarung vorgesehenen Zeiten (Mo. – Fr. 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr) hinaus (gegebenenfalls Angabe dieser Zeiten)

5. Jeweils Name, Vorname und Geburtsdatum des für den Fahrdienst eingesetzten Personals mit Kopien der Personenbeförderungsscheine.

6. Unterschriebenes Formular „Schulungsvorgaben für Personal“, mit dem bestätigt wird, dass das für den Fahrdienst eingesetzte Personal entsprechend geschult ist

7. Bestätigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs aller eingesetzten Fahrer bei einem BG-zertifizierten Unternehmen (Erste-Hilfe-Ausbildung mit 9 Kursstunden, nicht älter als 2 Jahre). Die Erste-Hilfe-Kurse sind im zweijährigen Turnus aufzufrischen.

8. Nachweise über die für Fahrzeuge der Kategorie 2 bzw. 3 benötigte und vorhandene Ausstattung der Fahrzeuge nach Nr. 6.1 der Bezirksrahmenleistungsvereinbarung. Insbesondere sind Nachweise vorzulegen, aus denen die Durchfahrtsbreite (Breite der Rampe) und die Anzahl der vorhandenen Rollstuhlplätze hervorgehen.

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