Gemeinsam mit den Pflegekassen schließt der Arbeitsbereich 22 die Vereinbarungen nach dem SGB XI mit den Trägern der Pflegeeinrichtungen.
Der AB 22 schließt die notwendigen Vereinbarungen nach SGB XII, damit die Einrichtungen und Dienste Leistungen der Sozialhilfe mit dem Träger der Sozialhilfe abrechnen können. Die Vereinbarungen sind für alle Sozialhilfeträger im Bundesgebiet rechtsverbindlich.
Eine Kostenübernahme gegenüber Einrichtungen und Diensten im Rahmen der Sozialhilfe ist in der Regel nur möglich, wenn die entsprechenden Verträge abgeschlossen sind.
Bezirk Mittelfranken
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Arbeitsbereich 21
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