Ansbach – Es ist soweit: Gemäß den Bestimmungen des neuen Bayerischen Teilhabegesetzes I sind die bayerischen Bezirke ab 1. März 2018 für die im Rahmen der Sozialhilfe zu gewährenden Leistungen für ambulante Pflege zuständig. Bislang war dies Aufgabe der kreisfreien Städte und der Landkreise. Von heute auf morgen wird diese Umstellung gleichwohl nicht vollzogen. Denn um den reibungslosen Übergang dieser Verantwortlichkeit zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber eine vorübergehende Delegationsmöglichkeit eingeräumt. In der Praxis wird dies in Mittelfranken so aussehen, dass die genannte Aufgabe zunächst wie bisher von den kreisfreien Städten und Landkreisen wahrgenommen, der Bezirk aber im Laufes des Jahrs 2018 diese Schritt für Schritt in den eigenen Aufgabenvollzug übernehmen wird. Geht es um die Übernahme der Kosten für ambulante Pflege im Rahmen der Sozialhilfe, können sich betroffene Bürgerinnen und Bürger also weiterhin an die gewohnten Stellen wenden. Sobald die Zuständigkeit auch in der Praxis verlagert sein wird, werden sie darüber informiert. Insgesamt werden während des laufenden Jahres rund 1300 leistungsberechtigte pflegebedürftige Menschen bezüglich der Leistungen der ambulanten Pflege in die Zuständigkeit des Bezirks Mittelfranken fallen. Der Bezirk hat hierfür in seinem aktuellen Finanzhaushalt rund 8,8 Millionen Euro bereitgestellt.